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Die 17. ordentliche Generalversammlung der FC Aarau AG kann erneut nicht stattfinden - und soll nun in schriftlicher Form abgehalten werden.

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Ursprünglich war dieser Anlass auf den 26. Mai 2020 im Gasthof zum Schützen in Aarau vorgesehen gewesen, ehe aufgrund der ausserordentlichen Situation rund um den Corona-Virus eine Verschiebung auf den 21. September 2020 erfolgte. Nun ist auch diese Durchführung nicht möglich, woraufhin der Verwaltungsrat der FC Aarau AG (gestützt auf die COVID-19-Verordnung 3, Art. 27) beschlossen hat, dass die 17. ordentliche Generalversammlung in schriftlicher Form abgehalten wird.

Dokumente zur Generalversammlung

Detaillierte Informationen zur Teilnahme (in schriftlicher Form) werden bis spätestens am Sonntag, 13. September 2020 auf www.fcaarau.ch publiziert. Bereits jetzt werden folgende Dokumente fristgerecht veröffentlicht:

Der aktuelle Geschäftsbericht (2019) mit der Jahresrechnung und dem Antrag zur Verwendung des Bilanzgewinnes sowie der Bericht der Revisionsstelle kann auf der Geschäftsstelle der FC Aarau AG (Stadion Brügglifeld, Postfach, 5001 Aarau) bestellt werden.

Personelle Veränderungen im Verwaltungsrat

Am 26. Mai 2020 sind Alfred Schmid (VR-Präsident) und Roger Geissberger nach 13 Amtsjahren aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten. Alle übrigen VR-Mitglieder sind noch für ein Jahr bis zur GV 2021 gewählt.

Zur Wahl als neuer VR-Präsident wird Philipp Bonorand – aktueller Vizepräsident und seit dem 26. Mai 2020 auch interimistischer Vorsteher des Verwaltungsrates – vorgeschlagen. Zudem wird Nico Barazetti neu zur Wahl in den Verwaltungsrat vorgeschlagen. Diese Personalien sind bereits früher kommuniziert worden. Aufgrund des laufenden Turnus handelt es sich um Wahlvorschläge für ein Jahr Amtsdauer.

Abstimmung über Statutenänderungen

Im Rahmen der 17. ordentlichen Generalversammlung wird auch über eine Totalrevision der Statuten abgestimmt. Diese wird nötig, da seit dem 1. November 2019 keine Inhaberaktien mehr zulässig sind. Die betroffenen Gesellschaften müssen während einer Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2021 ihre Aktien zwingend in Namenaktien umwandeln, so hat auch die FC Aarau AG diese gesetzliche Pflicht zu erfüllen.

Bei dieser Gelegenheit hat der Verwaltungsrat beschlossen, die Statuten vom 6. Januar 2003, welche letztmals am 24. Juni 2010 geändert wurden, total zu revidieren und an die heute üblichen, gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Die revidierten Statuten werden beiliegend veröffentlicht. Der Verwaltungsrat beantragt, diese an der GV vom 21. September 2020 zu genehmigen.

Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Umwandlung von Inhaber- zu Namenaktien ist insbesondere der Artikel 5 neu, wo festgehalten wird, dass eine Person oder eine Organisation maximal 30% des Aktienkapitals der FC Aarau AG auf sich vereinigen darf. Bisher gab es keine solche Begrenzung.

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