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Der Kantonsärztliche Dienst (KAD) hat das Gesuch des FC Aarau um Durchführung von Wettkampfspielen mit mehr als 1'000 Zuschauern bewilligt.

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Der Bundesrat hat das Verbot von Grossveranstaltungen mit über 1’000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden per 1. Oktober 2020 aufgehoben. Für die Durchführung einer Grossveranstaltung ist eine Bewilligung des Kantons erforderlich. Der Kantonsärztliche Dienst hat unter Einbezug der Departemente Volkswirtschaft und Inneres sowie Bildung, Kultur und Sport ein entsprechendes Bewilligungsverfahren festgelegt.

Die ersten Erfahrungen mit den bewilligten Grossveranstaltungen im Kanton Aargau (Circus Knie und Hallwilerseelauf) und Fussballspielen in anderen Kantonen waren positiv. Die Schutzkonzepte bewährten sich und Ausbrüche im Zusammenhang mit Grossveranstaltungen sind bisher keine bekannt.

«Wir sind sehr froh über diesen für den FC Aarau wegweisenden Entscheid. Unsere intensiven Anstrengungen der letzten Wochen für die Ausarbeitung der sehr detaillierten Schutzkonzepte und Anpassungen im Stadion zahlen sich nun aus. Wir wissen das Vertrauen des Regierungsrates, der Kantonsärztin und der Kantonalen Behörden in unsere Schutzkonzepte und den FC Aarau sehr zu schätzen und setzen alles daran, einen in jeder Hinsicht sicheren Spielbetrieb zu garantieren.»

Roland Baumgartner, Geschäftsführer

Die Zuschauerkapazität ist gemäss den Bundesvorgaben auf zwei Drittel begrenzt. Für die Durchführung von Fussballspielen im Brügglifeld bedeutet dies, dass 3’400 Sitzplätze belegt werden können. 800 Sitzplätze befinden sich auf der Haupttribüne, 2’600 Sitzplätze sind auf den Stehrampen neu geschaffen worden. Unter anderem gilt eine Sitzpflicht mit personalisiertem Sitzplatz im Zuschauerbereich, eine Maskenpflicht und als kantonale Auflage ein Alkoholverbot. Weiter regelt der FC Aarau mit seinem Schutzkonzept den Personenfluss so, dass die erforderlichen Abstandsregelungen eingehalten werden und die durchgehende Einhaltung der Schutzmassnahmen auch beim Zu- und Weggang gewährleistet ist.

Der Kanton Aargau behält sich ausdrücklich vor, die erteilte Bewilligung jederzeit zu widerrufen, wenn die epidemiologische Lage sich verschlechtert oder die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen nicht eingehalten werden.

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